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Satzung von THC Pur.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen THC Pur.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele Und Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder setzen sich nach den Vorgaben des CanG wie folgt zusammen:

• Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis im Rahmen des CanG

• Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an unsere Mitglieder zum Eigenkonsum

• Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an unsere Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen

• Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung im Zuge der allgemeinen Aufklärung aller unserer Mitglieder, aber auch als Beitrag zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz und um unsere Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand ein Mitglied zum Präventionsbeauftragten.

§3 Erlaubnispflicht

1. Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.2. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.

§4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland haben. Die Mitgliedschaft ist auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben. 

2. Das Mitglied hat gegenüber dem Vorstand, im Zuge des Mitgliedsantrags, zu versichern, dass es kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist oder Mitglied eines Vereins/einer Genossenschaft ist, der/die eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis nach dem CanG anstrebt. Außerdem hat es zu versichern, dass es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat. Diese Selbstauskünfte werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen Dokumentes nachweist, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. 

3. Es gibt vier Formen der Mitgliedschaft: Reguläre Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft, Probemitgleidschaft und ruhende Mitgliedschaft.

4. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung wird elektronisch per email oder schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Aufnahmegebühr ist einmalig zu zahlen, unabhängig von der Form der Mitgliedschaft, und beträgt 10 Euro. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr temporär aussetzen. Wenn die Aufnahmegebühr ausgesetzt ist, wird die Mitgliedschaft mit Versendung der Annahmebestätigung durch den Vorstand wirksam.

5. Die maximale Anzahl der Mitglieder insgesamt ist auf 500 beschränkt. Mitgliedsanträge werden in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat.

6. Der Vorstand kann einen Aufnahmestopp oder eine maximale Mitgliederzahl unter 500 beschließen, wenn die vorhandenen Flächen und Resourcen oder die Erträge nicht ausreichend sind. In solchen Fällen wird darauf geachtet, dass zuerst Probemitgleider eine reguläre Mitgliedschaft erhlaten können, sofern sie dies wollen.

§5 Beiträge

1. Reguläre Mitglieder sind zur Zahlung des grundsätzlichen Monatsbeitrags und eines spezifischen Monatsbeitrags zum gemeinschaflichen Anbau verpflichtet. Auf Antrag an den Vorstand kann dieser darüber entscheiden, die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit ruhen zu lassen. Während der ruhenden Mitgliedschaft ist lediglich der grundsätzliche Monatsbeitrag zu zahlen.

Da Mitglieder unterschiedlich stark am gemeinschaftlichen Anbau teilnehmen wollen und mit dem Anbau unvermeindlich Kosten einhergehen, ist der spezifische Monatsbeitrag zum Anbau nach dem Grad der Mitwirkung am Anbau gestaffelt. Mitglieder, die stärker am gemeinschaftlichen Anbau teilnehmen wollen, zahlen einen höheren spezifischen Monatsbeitrag zum Anbau (ab hier kurz "spezifischer Monatsbeitrag") und sind entsprechend zur Abnahme einer größeren Menge Cannabis berechtigt.

2. Der grundsätzliche Monatsbeitrag beträgt 10 Euro.

3. Der spezifische Monatsbeitrag beträgt:                                                                         

40 € für sehr geringe Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 5 g pro Monat).                     80 € für geringe Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 10 g pro Monat).                           150 € für mäßige Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 20 g pro Monat).                          210 € für intensive Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 30 g pro Monat).                       260 € für sehr intensive Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 40 g pro Monat).               300 € für maximale Teilnahme am Anbau (max. Abgabemenge = 50 g pro Monat).

Die maximale Abgabemenge bezieht sich auf die Gesamtmenge von Marihuana und Haschisch. Haschisch, verschiedene Qualitätsstufen von Haschisch oder besonders knappe Sorten von Marihuana können darüber hinaus in ihrer Abgabe pro Mitglied begrenzt werden. Die Abgabemenge ist dabei proportional zur Höhe der monatlich gezahlten Beiträge. Näheres kann in der Anbauordnung und der Beitragsordnung geregelt werden.

Der spezifische Monatsbeitrag entfällt solange, bis Anbau und Abgabe für den Verein legal und organisatorisch möglich werden. Der Vorstand entscheidet darüber und informiert die Mitglieder, ab wann der spezifische Monatsbeitrag fällig wird.

 

4. Auf Antrag beim Vorstand kann der spezifische Monatsbeitrag zum nächsten Monat geändert werden. Der Vorstand soll einen Antrag auf Erhöhung des spezifischen Monatsbeitrags insbesondere dann ablehnen, wenn dadurch die Versorgung der anderen Mitgleider, gemäß ihres spezifischen Monatsbeitrags gefährdet wird.

5. Reguläre Mitglieder können beim Vorstand beantragen, zusätzlich freiwillige Monatsbeiträge in Höhe von zwischen 10 und 500 Euro zu entrichten. Freiwillige Monatsbeiträge, die vor dem 01.September.2024 gezahlt werden, werden auf die spezifischen Monatsbeiträge angerechnet, sobald diese fällig werden. Freiwillige Monatsbeiträge, die vor dem 01.Juli.2024 eingezahlt werden, werden mit +20% angerechnet. Das heißt, wenn z.B. insgesamt 100 Euro eingezahlt wurde, werden 120 Euro angerechnet. Freiwillige Monatsbeiträge, die nach dem 01.Juli.2024 aber vor dem 01.September.2024 eingezahlt werden, werden mit +10% angerechnet. Das heißt, wenn z.B. insgesamt 100 Euro eingezahlt wurde, werden 110 Euro angerechnet. Grundsätzliche Monatsbeiträge und Aufnahmegebühren, die vor dem 01.Juli.2024, bzw. ab dem 01.Juli.2024 aber vor dem 01.September.2024 gezahlt werden, werden auf die gleiche weise angerechnet, wie freiwillige Monatsbeiträge.

Die Höhe des freiwilligen Monatsbeitrags kann vom Mitglied monatlich geändertwerden oder die Zahlung eingestellt werden. Dies ist dem Vorstand per email mitzuteilen. Die Zahlung kann vom Mitglied auch zeitlich begrenzt werden.

6. Natürliche Personen, die den Verein fördern wollen, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben dasselbe Stimmrecht wie reguläre Mitglieder. Fördermitglieder sind lediglich zur Zahlung des grundsätzlichen Monatsbeitrags verpflichtet, nicht jedoch zur Zahlung eines spezifischen Monatsbeitrags. Die Abgabe von Cannabis an Fördermitglieder ist ausgeschlossen.

7. Natürliche Personen können alternativ zur regulären Mitgliedschaft, Probemitglied werden. Probemitglieder sind von allen Beiträgen befreit (außer der Aufnahmegebühr). Die Abgabe von Cannabis an Probemitglieder ist ausgeschlossen. Probemitglieder können zum Anfang jeden Monats ihre Probemitgleidschaft beenden und eine reguläre Mitgliedschaft erhalten, sofern der Vorstand nicht wiederspricht. Alternativ kann der Vorstand Probemitgliedschaften mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats in eine reguläre Mitgliedschaft umwandeln. Das Probemitglied ist darüber elektronisch per email zu informieren und aufzufordern, vor der Umwandlung einen spezifischen Monatsbeitrag zum Anbau zu wählen. Tut das Probemitglied dies nicht, wird die geschätzte monatliche Abnahmemenge aus dem Mitgliedsantrag zu Grunde gelegt. Im Falle einer Umwandlung durch den Vorstand haben Probemitglieder die Möglichkeit ihren Austritt, unter Einhaltung der Mindestdauer von drei Monaten, zu erklären und bis zum Austritt ihre Mitgliedschaft ruhen zu lassen. Probemitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, dürfen aber daran teilnehmen. Die Probemitgliedschaft ist auf maximal 6 Monate beschränkt. Probemitglieder dürfen nicht Mitglied einer anderen Anbauvereinigung sein.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende. Es besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch begründeten Ausschluss oder das Ableben des Mitglieds. 

2. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in Deutschland hat oder wenn das Mitglied gleichzeitig Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist. 

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Monatsbeiträge, sonstiger finanzieller Zuwendungen an den Verein oder gegenüber dem Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, diesem schadet oder z.B. durch vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, Verleumdungen der Mitglieder oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern den Vereinszielen zuwider handelt. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied vom Vorstand elektronisch per email mitzuteilen, oder schriftlich zuzuschicken.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.. Für diesen Zeitraum ist das Mitglied von der Zahlung von Beiträgen befreit.

5. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand des Vereins mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs beendet werden. Die Kündigung ist zu begründen.

6. Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt oder unbekannt verzogen ist. Mahnungen werden per email verschickt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.

7. Der nachgewiesene Verkauf oder die illegitime Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

8. Probemitglieder können vom Vorstand ohne Begründung ausgeschlossen werden und haben kein Recht auf Wiederspruch. Der Vorstand soll dies nur in Ausnahmefällen tun.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder können jederzeit Anträge an den Vorstand stellen. Insbesondere können sie, unter Einhaltung der Fristen, vom Vorstand Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzen lassen.

2. Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an anderen vereinsöffentlichen Sitzungen teilnehmen. Die Rechte der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung sind in §8 geregelt.

3. Mitglieder müssen sich an die Hausordnung, die Beitragsordnung und an die Regeln des gemeinschaftlichen Eigenanbaus halten.

4. Mitglieder sind verpflichtet am gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis teilzunehmen. Die genauen Tätigkeiten und der Umfang der Teilnahme werden vom Vorstand nach Bedarf festgelegt und die Mitglieder darüber informiert.

§8 Vereinsmittel

1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3. Einnahmen erzielt der Verein durch:

a. Grundsätzliche Monatsbeiträge
b. Spezifische Monatsbeiträge                                                                                       

c. Freiwillige Monatsbeiträge                                                                                

d. Aufnahmegebühren
e. Spenden                                               

4. Der Cannabisanbau wird über die grundsätzlichen Monatsbeiträge, die spezifischen Monatsbeiträge und die Aufnahmegebühren der teilnehmenden Mitglieder finanziert. Die Beiträge werden jeweils zum Monatsanfang eingezogen.

5. Der Verein kann zusätzlich zu den regulären Monatsbeiträgen Sonderzahlungen bzw. Umlagen von seinen Mitgliedern erheben, wenn außergewöhnliche finanzielle Bedarfsfälle auftreten und dem Verein dadurch die finanzielle Schieflage droht. Die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit solcher Sonderzahlungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und den Mitgliedern elektronisch per E-Mail mitgeteilt. Mitglieder haben das Recht, finanzielle Härtefälle geltend zu machen. Der Vorstand kann entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diese zu berücksichtigen und die Härtefallregelung nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen wieder aufzuheben. Mitglieder haben außerdem in diesen Fällen das Recht, aus dem Verein auszutreten (unter Wahrung der Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten), ohne Sonderzahlungen oder Umlagen zahlen zu müssen.

6. Näheres regelt die Beitragsordnung und die Wirtschaftsordnung.

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenprüfer.

I. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Wahl des Vorstands
b) die Beratung über den Stand der Arbeit
c) die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsordnung
d) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
e) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
g) die Wahl des Kassenprüfers
h) der Beschluss der Hausordnung (regelt das Verhalten der Mitglieder in der Anbauvereinigung und fördert ein geselliges Miteinander)
i) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins                                                                                                   

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn kein Kandidat diese erreicht, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Einladung erfolgt elektronisch. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Die reguläre, jährliche Mitgliederversammlung sollte, wenn möglich, im Juni stattfinden. 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung elektronisch per E-Mail verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

6. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Ein Protokollführer wird von der Versammlungsleitung benannt. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer unterschrieben.

8. Außer Probemitgliedern sind alle Mitglieder, die nicht mit ihren Monatsbeiträgen länger als zwei Monate im Verzug sind, stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden.

9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

II. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus ein bis dreiVorstandsmitgliedern. Dem Vorsitzenden und optional dem stellvertretenden Vorsitzenden und optional dem zweiten Stellvertreter. Allein der Vorstand entscheidet über die Erweiterung oder Verkleinerung des Vorstands (im Rahmen zwischen eins und drei). Wenn der Posten des Vorsitzenden frei wird, wird automatisch der stellvertretende Vorsitzende (sofern vorhanden) zum Vorsitzenden. Wenn der Posten des stellvertretende Vorsitzenden frei wird, wird automatisch der zweite Stellvertreter (sofern vorhanden) zum stellvertretende Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die Führung der Geschäfte des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen und die Finanzverwaltung. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen seiner Aufgaben Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks notwendig und sinnvoll sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach besten Kräften umzusetzen. In Zweifelsfällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist der Vorstand jedoch berechtigt, eigenverantwortlich zu handeln und Weisungen zu erteilen.

Der Vorstand ist ferner in eigener Verantwortung zuständig für die Einstellung und Entlassung des Personals, die Evaluierung und Korrektur der Monatsbeiträge, etwaige Erstattungen und der Erarbeitung der Beitragsordnung sowie die Vergabe von Aufträgen und die Abmachung und Beendigung von Verträgen des Vereins.

Jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person müssen die gem. § 12 Abs. 1 CanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es als Vorstandsmitglied unmittelbar aus. Ein Vorstandsmitglied besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 CanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.

Der Vorstand beschließt eine Anbauordnung, die den Anbau, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Mengen auf die Mitglieder regelt.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf weitere Personen für bestimmte Aufgaben und Projekte hinzuzuziehen und diesen eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliederversammlung einzuberufen und ist verpflichtet, mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Jahr abzuhalten. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung für die Mitgleiderversammlung und bereitet diese vor. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, der Mitgliederversammlung regelmäßig über die Geschäftstätigkeit des Vereins zu berichten.

2. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand beschließt in eigener Verantwortung über die Höhe der Vergütung. Bei der Festsetzung der Vergütung orientiert sich der Vorstand an marktüblichen Vorstandsgehältern vergleichbarer Organisationen unter Berücksichtigung der Größe, der Komplexität der Aufgaben und der Verantwortung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und sind in eigener Verantwortung zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Verträge mit den Vorstandsmitgliedern.

3. Der Verein wird von allen (maximal drei) Vorstandsmitgliedern vertreten. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

4. Der Vorstand wird auf Lebenszeit gewählt und bleibt im Amt, bis er zurücktritt, verstirbt oder aus anderen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation auf der Mitgliederversammlung. Eine Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder möglich.

5. Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen.

6. Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die folgenden Belange betreffen:

a) Grundsätzliche Ausrichtung des Vereins
b) Finanzangelegenheiten, Vertäge und Wirtschaftsordnung
c) Änderung der Satzung
d) Änderung der Anbauordnung
e) Änderung der Beitragsordnung
f) Änderung der Hausordnung
g) Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann sein Vetorecht innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung auf der Webseite des Vereins oder in anderer elektronischer Formausüben. Ein Veto des Vorstands kann nur durch eine erneute Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung überstimmt werden.

7. Die Beschlüsse des Vorstands müssen einstimmig sein. Die Beschlüsse des Vorstands sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

8. Der Vorstand hat das Recht, die Satzung zu ändern.

III. Der Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

2. Der Kassenprüfer darf nicht Vorstand des Vereins sein.

3. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

4. Der Kassenprüfer hat das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei der Prüfung ist ihm das gesamte Rechnungsmaterial und alle finanziellen Unterlagen bei Verlangen vorzulegen.

5. Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung gegenüber weisungsgebunden und hat seine Prüfberichte den Mitgliedern elektronisch zur Kenntnis zu geben.

6. Der Kassenprüfer kann für seine Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§10 Ämter & Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

2. Alle für den Verein Tätigen, sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, wenn sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

3. Für Schäden des Vereins oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§11 Wirtschaftsordnung

1. Die Wirtschaftsordnung erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung und Betrieb des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Anpassungen werden nach Abstimmungen umgesetzt.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§13 Satzungsänderung und Auflösung

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden.Über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlungan an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, durch die Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Änderungen gemäß Punkt 3, 4 und 5, bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

3. Beschlüsse zur Änderung der Regelungen zur Abwahl des Vorstands durch die Mitgleiderversammlung, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. 

4. Beschlüsse zur Änderung der Kompetenzen und des Vetorechts des Vorstands durch die Mitgleiderversammlung, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. 

5. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.

6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden (zum Beispiel um eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau nach dem CanG zu erhalten oder zu behalten), werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

7. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an eine Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

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